Übernachtungssteuer
Der Gemeinderat der Stadt Offenburg hat in seiner Sitzung am 20. April 2026 die Einführung einer Übernachtungssteuer ab dem 01. Juli 2026 beschlossen.
Die Stadt Offenburg bietet vielfältige öffentliche Einrichtungen und investiert regelmäßig in deren Ausbau und Instandhaltung, um eine hohe Qualität und nachhaltige Stadtentwicklung zu sichern. Bislang tragen vor allem die Offenburger Bürgerinnen und Bürger sowie lokale Unternehmen die Kosten. Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer werden künftig auch auswärtige Nutzer an der Finanzierung der städtischen Infrastruktur beteiligt und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt gestärkt.
Übernachtungsgäste in Offenburger Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen dann vor Ort pro Person und Übernachtung 3,50 Euro bzw. 2,00 Euro (Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen) an die Stadt entrichten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Steuer befreit. Die Übernachtungsteuer greift sowohl bei privaten als auch beruflich bedingten Aufenthalten. Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb für maximal 21 Nächte erhoben.
Die Beherbergungsbetriebe ziehen die Übernachtungsteuer vom Gast ein und führen diese an die Stadt Offenburg ab.
Berechnung
Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast.
Die Übernachtungssteuer beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 3,50 Euro und in Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen 2,00 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast
Grundsätzlich ist jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig, soweit nicht eine Ausnahme vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird.
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
Fälligkeit
Die Übernachtungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.









