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Das neue Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)

 
Die Novellierung ersetzt das bisherige Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg von 2007/2009 durch ein neues Gesetz vom 10. Februar 2026. Es ist zum 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Kern ist: mehr Schutz vor Passivrauch, vor allem für Kinder, Jugendliche und vulnerable Gruppen. (§ 1 Satz 2 LNRSchG)
 
Wesentliche Änderungen
 

Der Nichtraucherschutz gilt künftig ausdrücklich auch für Dampfprodukte und ähnliche Produkte, also insbesondere:
  • E-Zigaretten / Vapes
  • E-Shishas
  • Tabakerhitzer
  • Wasserpfeifen / Shishas
  • ähnliche Produkte
Das Verbot gilt unabhängig davon, ob Tabak, Nikotin, Cannabis oder nikotinfreie Stoffe konsumiert werden. Entscheidend ist das Rauchen, Verdampfen, Erhitzen oder ähnliche Freisetzen von Aerosolen/Dämpfen. (§ 1 Satz 1 LNRSchG; § 3 Abs. 3 Satz 1 LNRSchG)
 

Neu bzw. ausdrücklich erfasst sind unter anderem:
 
  • Schulen, Schulgelände und schulische Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a + b LNRSchG)
  • Kitas und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen samt Grundstück (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c + d LNRSchG)
  • Jugendherbergen und Jugendhäusern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LNRSchG)
  • Kinderspielplätze, innen und außen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LNRSchG)
  • im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LNRSchG)
  • Straßenbahn- und Bushaltestellen des ÖPNV (§ 2 Abs. 2 Nr.   LNRSchG)
  • Freibäder (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LNRSchG)
  • öffentliche Gebäude, Behörden, Dienststellen und Dienstfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 LNRSchG)
In diesen Bereichen ist Rauchen bzw. die Nutzung der genannten Dampfprodukte grundsätzlich verboten.
 
 

In Behörden und Dienststellen bleibt der Schutz verschärft. Schulen, Schulgelände und schulische Veranstaltungen fallen ausdrücklich unter das Rauch- und Benutzungsverbot. Für Schülerinnen und Schüler sollen zwar vorrangig schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen, ordnungsrechtlich zuständig bleibt aber die Ortspolizeibehörde.
 
 

Für die Gastronomie gibt es keine generelle neue Verschärfung. Weiterhin möglich bleiben:
  • Rauchernebenräume in Gaststätten, wenn vollständig abgetrennt und für Minderjährige tabu
  • kleine Einraum-Rauchergaststätten unter 75 m² Gastraum, wenn kein abgetrennter Nebenraum vorhanden ist, nur keine oder einfache kalte Speisen angeboten werden und Minderjährige keinen Zutritt haben
  • Rauchernebenräume in Diskotheken ohne Tanzfläche, wenn die Diskothek nur für Volljährige zugänglich ist
  • Bier-, Wein- und Festzelte bleiben ausgenommen
Neu bzw. verschärft sind vor allem die Hinweis- und Kennzeichnungspflichten: Auf Rauchernebenräume muss bereits am Eingang deutlich hingewiesen werden; Raucherräume müssen klar gekennzeichnet sein.
 
 

Shisha-Bars werden nun ausdrücklich in das Gesetz einbezogen. Bestehende, rechtmäßig betriebene Shisha-Bars mit Hauptzweck „Wasserpfeifen zum Konsum vor Ort“ genießen Bestandsschutz hinsichtlich bestimmter Gastraum- und Speisebeschränkungen, solange keine wesentliche Änderung der Betriebsform oder Verlegung erfolgt. Zugleich können Behörden gegenüber Shisha-Bars Anordnungen zum Schutz vor Passivrauch, Aerosolen und Dämpfen treffen.
 

In Freibädern, Zoos sowie Freizeit- und Vergnügungsparks können Raucherzonen eingerichtet werden. Diese müssen:
  • deutlich gekennzeichnet sein,
  • räumlich klar abgegrenzt sein,
  • außerhalb geschlossener Räume liegen,
  • so gelegen sein, dass Nichtrauchende nicht unbeabsichtigt Rauch ausgesetzt werden,
  • auf einen kleinen Teil der Gesamtfläche beschränkt bleiben,
  • nicht an Orten mit erheblichem Publikumsaufkommen liegen.
 

Leitungen, Betreiber und Geschäftsführungen sind verantwortlich für die Einhaltung der Verbote und Ausnahmen. Sie müssen durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in Eingangsbereichen, auf Rauchverbote hinweisen. Werden Verstöße bekannt, müssen sie erforderliche Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
 

Für rauchende Personen bzw. Nutzer von Dampfprodukten drohen:
  • bis 200 Euro beim Verstoß,
  • bis 500 Euro im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.
Für Betreiber, Geschäftsführungen oder Verantwortliche, die Kennzeichnungspflichten verletzen oder keine Maßnahmen gegen Verstöße treffen, drohen:
  • bis 3.300 Euro,
  • bis 6.500 Euro im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.
 

Die Novelle bringt vor allem drei praktische Veränderungen: Erstens werden E-Zigaretten, Vapes, Shishas und ähnliche Produkte klassischen Rauchwaren gleichgestellt. Zweitens werden Rauchverbote auf besonders sensible öffentliche Bereiche wie Spielplätze, Haltestellen, Freibäder, Zoos und Freizeitparks ausgeweitet. Drittens werden Betreiber stärker in die Pflicht genommen, Rauchverbote sichtbar zu kennzeichnen und Verstöße zu unterbinden. Die Gastronomie wird dagegen nicht pauschal weiter eingeschränkt; bestehende Ausnahmen bleiben weitgehend erhalten.