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Planfeststellungsverfahren AS: Offenburger Wasserversorgung


Bekanntmachung eines Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 
Die Offenburger Wasserversorgung GmbH, Am Unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg hat die Planfeststellung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für folgendes Vorhaben beantragt:
 
Verlegung einer Trinkwassertransportleitung von Steinach nach Offenburg (Abschnitte 1, 3, 5 und 6)
 
Das Landratsamt Ortenaukreis führt als zuständige untere Wasserbehörde das Verfahren durch.
 
Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) liegen für die Dauer eines Monats während der Sprechzeiten, beginnend vom 07.09.2026 bis einschließlich 06.10.2026. bei der Stadt Offenburg, Technisches Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus.
Der Antrag und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage einsehbar.
 
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Offenburg, Stadtplanung/Stadtgestaltung oder beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, Zimmer Nr. 265 A, 77652 Offenburg schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Antrag erheben. 
 
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb der Frist bei den oben genannten Stellen zu dem Plan Stellungnahmen abgeben.
 
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. 
 
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
 
Wir weisen auf Folgendes hin:
  1. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
  2. Mit Ablauf der Einwendungsfrist bis zur Erteilung der Planfeststellung alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.
  3. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
    • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
    • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Unterlagen können über folgenden Link heruntergeladen werden: